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Barrierefreiheitsgesetz und deine Website: Wer betroffen ist und was du tun musst

Seit 28. Juni 2025 müssen Onlineshops und Buchungsseiten in Österreich barrierefrei sein. Wer unter das BaFG fällt, wer ausgenommen ist und wie du deine Seite prüfst.

Christoph SpeiserProjektleitung & Vertrieb
Veröffentlicht
Thema
Websites
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10 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 28. Juni 2025 verlangt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) barrierefreie Websites und Apps für Verbraucher-Dienstleistungen wie Onlineshops und Online-Buchung.
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten (unter 10 Beschäftigte und höchstens € 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme), sind ausgenommen, reine B2B-Seiten ebenso.
  • Der Maßstab in der Praxis ist die EN 301 549 und damit WCAG 2.1 Stufe AA, dazu kommen Informationen zur Barrierefreiheit auf der Website.
  • Das Sozialministeriumservice überwacht den Markt, Strafen gehen bis € 80.000, für KMU bis € 50.000.

Kurz gesagt: Nach dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) muss deine Website barrierefrei sein, wenn Verbraucher darüber online einen Vertrag abschließen können, etwa im Onlineshop oder in einem Buchungssystem, und dein Unternehmen kein Kleinstunternehmen ist. Das Gesetz gilt seit 28. Juni 2025, der Maßstab in der Praxis ist WCAG 2.1 AA (über die EN 301 549), und Strafen gehen bis € 80.000. Eine reine Firmenwebsite mit Kontaktformular fällt meist nicht darunter.

Seit das Gesetz gilt, hören wir eine Frage öfter als jede andere: „Betrifft mich das?“ Die ehrliche Antwort: Viele kleine Firmenwebsites in Österreich sind gar nicht betroffen, dafür viele Shops, die glauben, alles passt.

Dieser Leitfaden erklärt, wer betroffen ist, was barrierefrei in der Praxis heißt, was du veröffentlichen musst, wer kontrolliert und was es typischerweise braucht, eine bestehende Seite in Ordnung zu bringen. Er ersetzt keine Rechtsberatung, für Grenzfälle frag die WKO oder eine Anwältin. Aber in zehn Minuten solltest du wissen, wo du stehst.

Was ist das Barrierefreiheitsgesetz?

Das BaFG setzt den European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882) in Österreich um. Es regelt Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte (etwa Computer, Smartphones, Bankomaten, Ticketautomaten, E-Reader) und bestimmte Dienstleistungen und gilt für neue Produkte und Dienstleistungen seit 28. Juni 2025.

Für Websites zählen die Dienstleistungen. Das Ziel ist einfach: Menschen mit Behinderungen, zum Beispiel blinde Menschen mit Screenreader, Menschen, die keine Maus bedienen können, oder Menschen mit Sehschwäche oder kognitiven Einschränkungen, sollen online genauso kaufen, buchen und sich anmelden können wie alle anderen. Öffentliche Stellen waren schon über das Web-Zugänglichkeits-Gesetz verpflichtet, das BaFG weitet ähnliche Pflichten nun auf private Unternehmen aus.

Für welche Websites gilt das Barrierefreiheitsgesetz?

Das Gesetz erfasst eine abschließende Liste von Dienstleistungen. Für die meisten Unternehmen entscheidend sind die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“: Dienstleistungen, die elektronisch und auf Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Websites oder Apps erbracht werden. Übersetzt heißt das:

  • Onlineshops, die an Verbraucher verkaufen (B2C), samt Shop-Apps.
  • Buchungsseiten, auf denen Verbraucher buchen und bezahlen: Hotels, Ferienwohnungen, Kurse, Events, Touren.
  • Online-Terminbuchung, wenn dabei ein Vertrag mit Verbrauchern zustande kommt (zum Beispiel kostenpflichtige Termine).
  • Digitale Abos und Mitgliedschaften, die online verkauft werden, sowie der Online-Verkauf von E-Books und digitalen Publikationen.
  • Bestimmte Branchen mit eigenen Regeln: Bankdienstleistungen für Verbraucher, Personenbeförderung (Websites, Apps, E-Tickets), elektronische Kommunikation und der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.

Nicht erfasst sind reine B2B-Websites und Seiten, die ein Unternehmen nur vorstellen und zur Anfrage einladen, ohne dass online ein Vertrag geschlossen wird. Die Website einer Tischlerei mit Kontaktformular, das Portfolio eines Architekturbüros oder eine Ordinationswebsite ohne Online-Verkauf liegen in der Regel außerhalb.

Deine WebsiteFällt unter das BaFG?
B2C-Onlineshop, Unternehmen mit 10+ BeschäftigtenJa
Hotel mit Online-Buchung und BezahlungJa, außer Kleinstunternehmen
Kursanbieter mit Online-TicketverkaufJa, außer Kleinstunternehmen
B2B-Shop nur für GewerbekundenNein
Firmenwebsite mit Kontaktformular, kein Online-VertragIn der Regel nein
Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte, max. € 2 Mio.) mit OnlineshopNein, für Dienstleistungen ausgenommen
Hersteller erfasster Produkte (jede Größe)Ja, es gelten die Produktregeln
Grobe Orientierung. Grenzfälle hängen davon ab, wie auf deiner Seite Verträge zustande kommen.

Bist du als Kleinstunternehmen ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen für Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt laut BaFG, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens € 2 Mio. hat.

Drei Punkte, die oft übersehen werden:

  • Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die erfasste Produkte herstellen, einführen oder damit handeln, sind von den Produktregeln nicht ausgenommen.
  • Wächst du über die Schwellen, gelten die Pflichten. Planst du jetzt einen neuen Shop, bau ihn gleich barrierefrei, nachrüsten kostet mehr.
  • Größere Unternehmen können sich in Ausnahmefällen auf eine unverhältnismäßige Belastung oder eine grundlegende Veränderung der Dienstleistung berufen, müssen die Beurteilung aber dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und mindestens alle fünf Jahre wiederholen. Ein Freibrief ist das nicht.

Dazu kommen Übergangsfristen: Dienstleistungen mit Produkten, die schon vor dem 28. Juni 2025 im Einsatz waren, dürfen bis 27. Juni 2030 weiterlaufen, und Verträge von davor bis zu ihrem Ablauf, höchstens fünf Jahre. Ein neuer oder relaunchter Shop profitiert davon nicht.

Was heißt barrierefrei in der Praxis? WCAG 2.1 AA erklärt

Das BaFG selbst beschreibt die Anforderungen allgemein: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Wer harmonisierte europäische Normen einhält, für den gilt die Vermutung der Konformität. Für Websites ist das die EN 301 549, und die verweist auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Stufe AA. In der Praxis arbeitet also jeder mit WCAG 2.1 AA. WCAG 2.2 ergänzt ein paar Kriterien und ist für alles Neue ein sinnvolles Ziel.

WCAG AA hat rund 50 Erfolgskriterien. Diese verursachen bei echten Shops und Buchungsseiten die meisten Fehler:

BereichWas WCAG 2.1 AA verlangtTypischer Fehler
KontrastNormaler Text 4,5:1, großer Text 3:1 zum HintergrundHellgrauer Text auf Weiß, weiße Schrift auf Fotos
TastaturAlles ohne Maus bedienbar, sichtbarer FokusMenüs, Filter oder Cookie-Banner nur per Klick
BilderAussagekräftiger Alt-Text, Deko-Bilder ausgeblendetProduktfotos ohne Alt-Text, Icons als Bilder
FormulareSichtbare Beschriftung, klare FehlermeldungenPlatzhalter statt Label, Fehler nur rot markiert
StrukturEchte Überschriften, Listen, LandmarksÜberschriften, die nur fetter Text sind
Zoom und HandyBedienbar bei 200 % Zoom und 320 px BreiteAbgeschnittene Inhalte, seitliches Scrollen
MedienUntertitel für Videos mit TonProduktvideos ohne Untertitel
CheckoutJeder Schritt mit Screenreader bedienbarZahlungs-Widget oder Datumsauswahl nicht lesbar
Die häufigsten WCAG-2.1-AA-Probleme bei Shops und Buchungsseiten.

Eine Warnung aus Erfahrung: Sogenannte Accessibility-Overlays, also Skripte, die eine Leiste mit „Barrierefrei-Modus“ einblenden, machen eine Seite nicht konform. Sie beheben keine fehlenden Labels und keinen Checkout, der sich nicht per Tastatur bedienen lässt, und stören manchmal sogar Screenreader. Barrierefreiheit muss im Code stecken.

Brauchst du eine Barrierefreiheitserklärung?

Inhaltlich ja. Dienstleister müssen die Informationen nach Anlage 3 des BaFG erstellen und barrierefrei zugänglich machen: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, die Erklärungen, die man zum Verständnis braucht, und eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. In der Praxis wird das meist als Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht.

Das Gesetz erlaubt das in den AGB oder in einem anderen Dokument. Die WKO empfiehlt eine eigene, leicht auffindbare Seite, etwa im Footer neben Impressum und Datenschutz, statt sie in den AGB zu verstecken. Eine gute Erklärung enthält:

  • Für welche Dienstleistungen sie gilt (Shop, Buchung, App).
  • Welche Norm du einhältst (EN 301 549 / WCAG 2.1 AA) und wie geprüft wurde.
  • Bekannte Einschränkungen und bis wann du sie behebst.
  • Einen Kontakt für Barrierefreiheitsprobleme (E-Mail, Telefon).
  • Einen Hinweis auf die Marktüberwachungsbehörde, das Sozialministeriumservice.

Wer kontrolliert und welche Strafen drohen?

Die Marktüberwachung liegt beim Sozialministeriumservice, zentral eingerichtet in der Landesstelle Oberösterreich. Es kann Websites von sich aus prüfen, und Verbraucher können sich bei Verstößen dorthin wenden. Erfüllt eine Dienstleistung die Anforderungen nicht, wird der Anbieter zur Behebung aufgefordert, passiert das nicht, kann die Behörde Strafen verhängen.

Die Höchststrafen nach § 36 BaFG sind nach Verstoß und Unternehmensgröße gestaffelt:

VerstoßGroße UnternehmenKMU und Kleinstunternehmen
Produkt oder Dienstleistung erfüllt die Barrierefreiheitsanforderungen nichtbis € 80.000bis € 50.000
Konformitätsverfahren, Dokumentation, Kennzeichnungbis € 40.000bis € 25.000
Aufbewahrungs-, Informations- und Mitwirkungspflichtenbis € 16.000bis € 10.000
Höchststrafen nach § 36 BaFG. Die tatsächliche Höhe hängt von Umfang, Zahl der Betroffenen und Wiederholung ab.

Strafen sind der letzte Schritt, nicht der erste. Das größere Risiko in der Praxis: Kundinnen und Kunden, die den Kauf nicht abschließen können, und eine teure Notreparatur unter Zeitdruck.

Wie prüfst du deine Website? Eine Checkliste mit 12 Punkten

Einen ersten Check schaffst du selbst in einer Stunde. Er ersetzt kein vollständiges Audit, zeigt dir aber, ob du ein kleines oder ein großes Problem hast:

  1. Steck die Maus ab und geh mit Tab, Enter und den Pfeiltasten durch deinen Shop: Menü, Suche, Filter, Produkt, Warenkorb, Checkout. Siehst du immer, wo der Fokus gerade ist?
  2. Prüf zuerst den Cookie-Banner: Kannst du ihn per Tastatur annehmen oder ablehnen?
  3. Lass einen kostenlosen automatischen Test laufen (zum Beispiel die Browser-Erweiterung axe oder WAVE), auf Startseite, Produktseite und Checkout.
  4. Prüf den Kontrast von Fließtext, Buttons und Preisen mit einem Kontrast-Checker.
  5. Zoom den Browser auf 200 %: Ist alles noch lesbar und bedienbar?
  6. Sieh dir die Seite am Handy in der kleinsten Breite an: kein seitliches Scrollen?
  7. Prüf, ob jedes Produktbild einen aussagekräftigen Alt-Text hat.
  8. Schick Formulare mit Fehlern ab: Steht die Fehlermeldung in Worten da, nicht nur in Rot?
  9. Prüf, ob jedes Formularfeld eine sichtbare Beschriftung hat.
  10. Schalte den Screenreader ein (VoiceOver am Mac oder iPhone, NVDA unter Windows) und versuch, ein Produkt zu kaufen.
  11. Prüf, ob Videos Untertitel haben.
  12. Prüf, ob im Footer eine Barrierefreiheitserklärung verlinkt ist.

Automatische Tools finden grob den technischen Teil der Probleme, Tastatur- und Screenreader-Tests den Rest. Scheitern Punkt 1, 2 oder 10, ist dein Checkout für einen Teil deiner Kundschaft praktisch geschlossen.

Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?

Das hängt viel stärker davon ab, wie die Seite gebaut ist, als von ihrer Größe. Ehrliche Faustregeln:

AusgangslageTypischer Aufwand
Moderne, individuell gebaute Seite, sauberer Code, ein paar MängelKlein: Kontraste, Labels, Alt-Texte, Fokus-Stile
Shopsystem mit gut gepflegtem ThemeMittel: Theme-Korrekturen, Checkout-Prüfung, Erklärung
Altes Theme mit vielen Plugins, Page-BuilderHoch: oft günstiger, die Vorlagen neu zu bauen
Buchungs- oder Zahlungs-Widget eines DrittanbietersHängt vom Anbieter ab: frag nach seinem Konformitätsstatus
Was den Aufwand für Barrierefreiheit bestimmt.

Am günstigsten ist der Relaunch: Ist Barrierefreiheit von Anfang an Teil von Design und Komponenten, kostet sie kaum extra. Planst du eine neue Website oder einen Shop, gehören Kontrast, Tastaturbedienung und Checkout ab dem ersten Workshop ins Briefing, nicht auf die Liste für nach dem Launch. Planst du ohnehin einen Relaunch, lies Website-Relaunch ohne SEO-Verlust und Was kostet eine Website in Österreich. Frag auch nach Förderungen: Die Digitalisierungsförderung des Bundes ist ausgelaufen, regionale Programme können aber passen. Stand und Alternativen: in unserem Förderartikel.

Wann kannst du dich entspannen?

  • Du bist ein Kleinstunternehmen und erbringst Dienstleistungen: Die Dienstleistungspflichten des BaFG gelten nicht für dich. Barrierearmes Design hilft trotzdem älterer Kundschaft und allen am Handy.
  • Du verkaufst nur an Unternehmen: B2B-Verkäufe sind nicht erfasst.
  • Deine Seite stellt vor und lädt zur Anfrage ein, aber online wird kein Vertrag geschlossen: in der Regel nicht erfasst.

Auch dann machen die meisten WCAG-Grundlagen (Kontrast, lesbare Schrift, klare Formulare, Tastaturbedienung) eine Seite für alle besser, und genau das prüfen auch Googles eigene Qualitätstests wie Lighthouse. Verschwendete Arbeit ist das selten.

Unsicher, ob dein Shop konform ist?

Wir prüfen deine Website oder deinen Shop gegen die wichtigsten Kriterien von WCAG 2.1 AA und sagen dir klar, was sich ändern muss und was es braucht. Buch ein kostenloses Strategiegespräch und hol dir ein Fixangebot.

Häufige Fragen

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für meine Firmenwebsite?

Nur, wenn Verbraucher darüber online einen Vertrag abschließen können, etwa in einem Shop oder Buchungssystem, und dein Unternehmen kein Kleinstunternehmen ist. Eine Seite, die dein Unternehmen vorstellt und ein Kontaktformular hat, fällt in der Regel nicht darunter.

Seit wann gilt das BaFG?

Seit 28. Juni 2025. Dienstleistungen mit Produkten, die schon davor im Einsatz waren, dürfen bis 27. Juni 2030 weiterlaufen, ältere Verträge bis zu ihrem Ablauf, höchstens fünf Jahre.

Welchen Standard muss meine Website erfüllen?

Das BaFG verweist auf harmonisierte Normen, für Websites ist das die EN 301 549, die auf WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Für alles Neue ist WCAG 2.2 ein sinnvolles Ziel.

Wer ist vom Barrierefreiheitsgesetz ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens € 2 Mio. Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Hersteller erfasster Produkte sind unabhängig von der Größe nicht ausgenommen.

Wie hoch sind die Strafen bei einer nicht barrierefreien Website?

Bis € 80.000 für große Unternehmen und bis € 50.000 für KMU, wenn eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt. Für Dokumentations- und Informationspflichten gelten niedrigere Höchstbeträge. Zuständig ist das Sozialministeriumservice.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?

Nein. Overlays blenden eine Leiste ein, beheben aber nicht den Code darunter: Fehlende Labels, Tastaturfallen oder ein nicht bedienbarer Checkout bleiben. Barrierefreiheit muss in die Vorlagen eingebaut werden.

Geschrieben vonChristoph SpeiserProjektleitung & Vertrieb

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