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Seit 28. Juni 2025 müssen Onlineshops und Buchungsseiten in Österreich barrierefrei sein. Wer unter das BaFG fällt, wer ausgenommen ist und wie du deine Seite prüfst.
Christoph SpeiserProjektleitung & VertriebKurz gesagt: Nach dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) muss deine Website barrierefrei sein, wenn Verbraucher darüber online einen Vertrag abschließen können, etwa im Onlineshop oder in einem Buchungssystem, und dein Unternehmen kein Kleinstunternehmen ist. Das Gesetz gilt seit 28. Juni 2025, der Maßstab in der Praxis ist WCAG 2.1 AA (über die EN 301 549), und Strafen gehen bis € 80.000. Eine reine Firmenwebsite mit Kontaktformular fällt meist nicht darunter.
Seit das Gesetz gilt, hören wir eine Frage öfter als jede andere: „Betrifft mich das?“ Die ehrliche Antwort: Viele kleine Firmenwebsites in Österreich sind gar nicht betroffen, dafür viele Shops, die glauben, alles passt.
Dieser Leitfaden erklärt, wer betroffen ist, was barrierefrei in der Praxis heißt, was du veröffentlichen musst, wer kontrolliert und was es typischerweise braucht, eine bestehende Seite in Ordnung zu bringen. Er ersetzt keine Rechtsberatung, für Grenzfälle frag die WKO oder eine Anwältin. Aber in zehn Minuten solltest du wissen, wo du stehst.
Das BaFG setzt den European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882) in Österreich um. Es regelt Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte (etwa Computer, Smartphones, Bankomaten, Ticketautomaten, E-Reader) und bestimmte Dienstleistungen und gilt für neue Produkte und Dienstleistungen seit 28. Juni 2025.
Für Websites zählen die Dienstleistungen. Das Ziel ist einfach: Menschen mit Behinderungen, zum Beispiel blinde Menschen mit Screenreader, Menschen, die keine Maus bedienen können, oder Menschen mit Sehschwäche oder kognitiven Einschränkungen, sollen online genauso kaufen, buchen und sich anmelden können wie alle anderen. Öffentliche Stellen waren schon über das Web-Zugänglichkeits-Gesetz verpflichtet, das BaFG weitet ähnliche Pflichten nun auf private Unternehmen aus.
Das Gesetz erfasst eine abschließende Liste von Dienstleistungen. Für die meisten Unternehmen entscheidend sind die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“: Dienstleistungen, die elektronisch und auf Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Websites oder Apps erbracht werden. Übersetzt heißt das:
Nicht erfasst sind reine B2B-Websites und Seiten, die ein Unternehmen nur vorstellen und zur Anfrage einladen, ohne dass online ein Vertrag geschlossen wird. Die Website einer Tischlerei mit Kontaktformular, das Portfolio eines Architekturbüros oder eine Ordinationswebsite ohne Online-Verkauf liegen in der Regel außerhalb.
| Deine Website | Fällt unter das BaFG? |
|---|---|
| B2C-Onlineshop, Unternehmen mit 10+ Beschäftigten | Ja |
| Hotel mit Online-Buchung und Bezahlung | Ja, außer Kleinstunternehmen |
| Kursanbieter mit Online-Ticketverkauf | Ja, außer Kleinstunternehmen |
| B2B-Shop nur für Gewerbekunden | Nein |
| Firmenwebsite mit Kontaktformular, kein Online-Vertrag | In der Regel nein |
| Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte, max. € 2 Mio.) mit Onlineshop | Nein, für Dienstleistungen ausgenommen |
| Hersteller erfasster Produkte (jede Größe) | Ja, es gelten die Produktregeln |
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen für Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt laut BaFG, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens € 2 Mio. hat.
Drei Punkte, die oft übersehen werden:
Dazu kommen Übergangsfristen: Dienstleistungen mit Produkten, die schon vor dem 28. Juni 2025 im Einsatz waren, dürfen bis 27. Juni 2030 weiterlaufen, und Verträge von davor bis zu ihrem Ablauf, höchstens fünf Jahre. Ein neuer oder relaunchter Shop profitiert davon nicht.
Das BaFG selbst beschreibt die Anforderungen allgemein: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Wer harmonisierte europäische Normen einhält, für den gilt die Vermutung der Konformität. Für Websites ist das die EN 301 549, und die verweist auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Stufe AA. In der Praxis arbeitet also jeder mit WCAG 2.1 AA. WCAG 2.2 ergänzt ein paar Kriterien und ist für alles Neue ein sinnvolles Ziel.
WCAG AA hat rund 50 Erfolgskriterien. Diese verursachen bei echten Shops und Buchungsseiten die meisten Fehler:
| Bereich | Was WCAG 2.1 AA verlangt | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Kontrast | Normaler Text 4,5:1, großer Text 3:1 zum Hintergrund | Hellgrauer Text auf Weiß, weiße Schrift auf Fotos |
| Tastatur | Alles ohne Maus bedienbar, sichtbarer Fokus | Menüs, Filter oder Cookie-Banner nur per Klick |
| Bilder | Aussagekräftiger Alt-Text, Deko-Bilder ausgeblendet | Produktfotos ohne Alt-Text, Icons als Bilder |
| Formulare | Sichtbare Beschriftung, klare Fehlermeldungen | Platzhalter statt Label, Fehler nur rot markiert |
| Struktur | Echte Überschriften, Listen, Landmarks | Überschriften, die nur fetter Text sind |
| Zoom und Handy | Bedienbar bei 200 % Zoom und 320 px Breite | Abgeschnittene Inhalte, seitliches Scrollen |
| Medien | Untertitel für Videos mit Ton | Produktvideos ohne Untertitel |
| Checkout | Jeder Schritt mit Screenreader bedienbar | Zahlungs-Widget oder Datumsauswahl nicht lesbar |
Eine Warnung aus Erfahrung: Sogenannte Accessibility-Overlays, also Skripte, die eine Leiste mit „Barrierefrei-Modus“ einblenden, machen eine Seite nicht konform. Sie beheben keine fehlenden Labels und keinen Checkout, der sich nicht per Tastatur bedienen lässt, und stören manchmal sogar Screenreader. Barrierefreiheit muss im Code stecken.
Inhaltlich ja. Dienstleister müssen die Informationen nach Anlage 3 des BaFG erstellen und barrierefrei zugänglich machen: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, die Erklärungen, die man zum Verständnis braucht, und eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. In der Praxis wird das meist als Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht.
Das Gesetz erlaubt das in den AGB oder in einem anderen Dokument. Die WKO empfiehlt eine eigene, leicht auffindbare Seite, etwa im Footer neben Impressum und Datenschutz, statt sie in den AGB zu verstecken. Eine gute Erklärung enthält:
Die Marktüberwachung liegt beim Sozialministeriumservice, zentral eingerichtet in der Landesstelle Oberösterreich. Es kann Websites von sich aus prüfen, und Verbraucher können sich bei Verstößen dorthin wenden. Erfüllt eine Dienstleistung die Anforderungen nicht, wird der Anbieter zur Behebung aufgefordert, passiert das nicht, kann die Behörde Strafen verhängen.
Die Höchststrafen nach § 36 BaFG sind nach Verstoß und Unternehmensgröße gestaffelt:
| Verstoß | Große Unternehmen | KMU und Kleinstunternehmen |
|---|---|---|
| Produkt oder Dienstleistung erfüllt die Barrierefreiheitsanforderungen nicht | bis € 80.000 | bis € 50.000 |
| Konformitätsverfahren, Dokumentation, Kennzeichnung | bis € 40.000 | bis € 25.000 |
| Aufbewahrungs-, Informations- und Mitwirkungspflichten | bis € 16.000 | bis € 10.000 |
Strafen sind der letzte Schritt, nicht der erste. Das größere Risiko in der Praxis: Kundinnen und Kunden, die den Kauf nicht abschließen können, und eine teure Notreparatur unter Zeitdruck.
Einen ersten Check schaffst du selbst in einer Stunde. Er ersetzt kein vollständiges Audit, zeigt dir aber, ob du ein kleines oder ein großes Problem hast:
Automatische Tools finden grob den technischen Teil der Probleme, Tastatur- und Screenreader-Tests den Rest. Scheitern Punkt 1, 2 oder 10, ist dein Checkout für einen Teil deiner Kundschaft praktisch geschlossen.
Das hängt viel stärker davon ab, wie die Seite gebaut ist, als von ihrer Größe. Ehrliche Faustregeln:
| Ausgangslage | Typischer Aufwand |
|---|---|
| Moderne, individuell gebaute Seite, sauberer Code, ein paar Mängel | Klein: Kontraste, Labels, Alt-Texte, Fokus-Stile |
| Shopsystem mit gut gepflegtem Theme | Mittel: Theme-Korrekturen, Checkout-Prüfung, Erklärung |
| Altes Theme mit vielen Plugins, Page-Builder | Hoch: oft günstiger, die Vorlagen neu zu bauen |
| Buchungs- oder Zahlungs-Widget eines Drittanbieters | Hängt vom Anbieter ab: frag nach seinem Konformitätsstatus |
Am günstigsten ist der Relaunch: Ist Barrierefreiheit von Anfang an Teil von Design und Komponenten, kostet sie kaum extra. Planst du eine neue Website oder einen Shop, gehören Kontrast, Tastaturbedienung und Checkout ab dem ersten Workshop ins Briefing, nicht auf die Liste für nach dem Launch. Planst du ohnehin einen Relaunch, lies Website-Relaunch ohne SEO-Verlust und Was kostet eine Website in Österreich. Frag auch nach Förderungen: Die Digitalisierungsförderung des Bundes ist ausgelaufen, regionale Programme können aber passen. Stand und Alternativen: in unserem Förderartikel.
Auch dann machen die meisten WCAG-Grundlagen (Kontrast, lesbare Schrift, klare Formulare, Tastaturbedienung) eine Seite für alle besser, und genau das prüfen auch Googles eigene Qualitätstests wie Lighthouse. Verschwendete Arbeit ist das selten.
Wir prüfen deine Website oder deinen Shop gegen die wichtigsten Kriterien von WCAG 2.1 AA und sagen dir klar, was sich ändern muss und was es braucht. Buch ein kostenloses Strategiegespräch und hol dir ein Fixangebot.
Nur, wenn Verbraucher darüber online einen Vertrag abschließen können, etwa in einem Shop oder Buchungssystem, und dein Unternehmen kein Kleinstunternehmen ist. Eine Seite, die dein Unternehmen vorstellt und ein Kontaktformular hat, fällt in der Regel nicht darunter.
Seit 28. Juni 2025. Dienstleistungen mit Produkten, die schon davor im Einsatz waren, dürfen bis 27. Juni 2030 weiterlaufen, ältere Verträge bis zu ihrem Ablauf, höchstens fünf Jahre.
Das BaFG verweist auf harmonisierte Normen, für Websites ist das die EN 301 549, die auf WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Für alles Neue ist WCAG 2.2 ein sinnvolles Ziel.
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens € 2 Mio. Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Hersteller erfasster Produkte sind unabhängig von der Größe nicht ausgenommen.
Bis € 80.000 für große Unternehmen und bis € 50.000 für KMU, wenn eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt. Für Dokumentations- und Informationspflichten gelten niedrigere Höchstbeträge. Zuständig ist das Sozialministeriumservice.
Nein. Overlays blenden eine Leiste ein, beheben aber nicht den Code darunter: Fehlende Labels, Tastaturfallen oder ein nicht bedienbarer Checkout bleiben. Barrierefreiheit muss in die Vorlagen eingebaut werden.

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