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Welche Gesetze auf einer österreichischen Website ein Impressum verlangen, was je nach Rechtsform hineingehört und welche Fehler wir am häufigsten sehen.
Christoph SpeiserProjektleitung & VertriebKurz gesagt: Jede kommerzielle Website in Österreich braucht ein Impressum nach § 5 ECG. Unternehmen im Firmenbuch ergänzen die Angaben nach § 14 UGB, übrige Gewerbetreibende die nach § 63 GewO, und jede Website braucht die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz (MedienG). Das Impressum muss leicht auffindbar und unmittelbar zugänglich sein. Das ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Österreich hat kein einzelnes Impressumsgesetz. Mehrere Gesetze verlangen jeweils bestimmte Angaben, und sie überlappen sich. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) fasst sie im Leitfaden „Das korrekte Website-Impressum“ (Stand August 2025) zusammen, dem dieser Artikel folgt. Prüf den aktuellen Stand und deinen Einzelfall bei deiner Kammer oder einer Rechtsberatung.
| Gesetz | Gilt für | Kerninhalt |
|---|---|---|
| § 5 ECG | Alle kommerziellen Websites, auch reine Unternehmensdarstellung | Name, Anschrift, Kontakt, Behörde, Kammermitgliedschaft, UID |
| § 14 UGB | Unternehmen im Firmenbuch | Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und -gericht |
| § 63 GewO | Gewerbetreibende ohne Firmenbucheintrag | Name, Standort der Gewerbeberechtigung |
| § 25 MedienG | Jede Website, privat oder kommerziell | Offenlegung zum Medieninhaber; klein oder groß |
Laut WKO-Leitfaden gilt das E-Commerce-Gesetz für alle unternehmerisch betriebenen Websites, egal ob du Waren verkaufst oder nur dein Unternehmen vorstellst. Die Informationen müssen ständig, leicht und unmittelbar zugänglich sein. Typische Inhalte:
Ein Verstoß gegen die Informationspflicht ist eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 3.000 Euro (§ 26 ECG, RIS).
§ 14 UGB gilt für Unternehmen im Firmenbuch, § 63 GewO für Gewerbe ohne Firmenbucheintrag, die beiden ergänzen einander. Übliche Angaben: Name bzw. Firma laut Firmenbuch, Rechtsform (nur bei eingetragenen Unternehmen), Sitz bzw. Standort der Gewerbeberechtigung, Firmenbuchnummer und -gericht. Machst du Angaben zum Gesellschaftskapital, musst du auch den Stand der Einzahlung nennen. Bei Personengesellschaften, in denen keine natürliche Person voll haftet, etwa einer GmbH & Co KG, gelten die Angaben für die KG und für die GmbH.
Nach § 25 MedienG braucht jede Website eine Offenlegung. Laut WKO-Leitfaden stellt eine kleine Website nur das Unternehmen oder seine Produkte und Leistungen vor (ein gewöhnlicher Shop ohne redaktionelle Beiträge zählt als klein). Sie braucht Name oder Firma des Medieninhabers, den Unternehmensgegenstand und den Wohnort bzw. Sitz.
Eine große Website geht über die Unternehmensdarstellung hinaus und kann die Meinungsbildung beeinflussen, etwa durch redaktionelle Beiträge mit allgemeiner Kritik. Dann kommen die grundlegende Richtung des Mediums, die vertretungsbefugten Organe sowie die Gesellschafter mit ihren Anteilen dazu. Bleibt dein Firmenblog bei deinen eigenen Leistungen, bist du in der Regel auf der kleinen Seite. Bist du unsicher, frag die Kammer oder eine Rechtsberatung.
Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel fasst öffentlich zugängliche Informationen der Wirtschaftskammer und des Rechtsinformationssystems zusammen. Gesetze und Praxis ändern sich, und dein Fall kann Besonderheiten haben, etwa bei reglementierten Berufen. Lass dein Impressum von deiner Wirtschaftskammer oder einer Rechtsberatung prüfen. Brauchst du eine Website mit fertigen Rechtsseiten, schau auf Webdesign oder kontaktiere uns.
Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Einwilligung richten wir im Projekt ein. Erzähl uns im kostenlosen 30-Minuten-Gespräch von deinem Betrieb.
Jede kommerzielle Website braucht die Angaben nach § 5 ECG, und jede Website, privat oder kommerziell, braucht die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz. Der Umfang hängt von deinem Fall ab.
Das Impressum enthält die Unternehmensangaben nach ECG, UGB und GewO. Die Offenlegung nach dem Mediengesetz nennt, wem das Medium gehört. Beides kann gemeinsam auf einer Seite stehen.
Laut WKO braucht es mindestens zwei Wege für eine rasche Kontaktaufnahme, etwa E-Mail plus Telefon oder Webformular. Webshops müssen jedenfalls Telefon und E-Mail nennen.
Ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 5 ECG kann mit bis zu 3.000 Euro bestraft werden. Mitbewerber können außerdem wettbewerbsrechtlich vorgehen.
Laut WKO gelten die Pflichten auch für Social-Media-Profile. Viele Betriebe verlinken dafür auf das Impressum ihrer Website.

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