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Impressum und Offenlegung für deine Website in Österreich: Das muss rein

Welche Gesetze auf einer österreichischen Website ein Impressum verlangen, was je nach Rechtsform hineingehört und welche Fehler wir am häufigsten sehen.

Christoph SpeiserProjektleitung & Vertrieb
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Thema
Websites
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8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Mehrere österreichische Gesetze gelten gleichzeitig: das E-Commerce-Gesetz (ECG) für jede kommerzielle Website, das UGB für Firmenbuch-Unternehmen, die GewO für übrige Gewerbetreibende und das Mediengesetz für die Offenlegung.
  • Das Impressum muss leicht auffindbar und unmittelbar zugänglich sein, meist als Footer-Link auf jeder Seite.
  • Was du angeben musst, hängt von deiner Rechtsform ab und davon, ob deine Seite nach dem Mediengesetz eine „kleine“ oder „große“ Website ist.
  • Dieser Artikel ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Kurz gesagt: Jede kommerzielle Website in Österreich braucht ein Impressum nach § 5 ECG. Unternehmen im Firmenbuch ergänzen die Angaben nach § 14 UGB, übrige Gewerbetreibende die nach § 63 GewO, und jede Website braucht die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz (MedienG). Das Impressum muss leicht auffindbar und unmittelbar zugänglich sein. Das ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Österreich hat kein einzelnes Impressumsgesetz. Mehrere Gesetze verlangen jeweils bestimmte Angaben, und sie überlappen sich. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) fasst sie im Leitfaden „Das korrekte Website-Impressum“ (Stand August 2025) zusammen, dem dieser Artikel folgt. Prüf den aktuellen Stand und deinen Einzelfall bei deiner Kammer oder einer Rechtsberatung.

Welche Gesetze gelten

GesetzGilt fürKerninhalt
§ 5 ECGAlle kommerziellen Websites, auch reine UnternehmensdarstellungName, Anschrift, Kontakt, Behörde, Kammermitgliedschaft, UID
§ 14 UGBUnternehmen im FirmenbuchFirma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und -gericht
§ 63 GewOGewerbetreibende ohne FirmenbucheintragName, Standort der Gewerbeberechtigung
§ 25 MedienGJede Website, privat oder kommerziellOffenlegung zum Medieninhaber; klein oder groß
Quelle: WKO, „Das korrekte Website-Impressum“ (August 2025).

Was § 5 ECG verlangt

Laut WKO-Leitfaden gilt das E-Commerce-Gesetz für alle unternehmerisch betriebenen Websites, egal ob du Waren verkaufst oder nur dein Unternehmen vorstellst. Die Informationen müssen ständig, leicht und unmittelbar zugänglich sein. Typische Inhalte:

  • Name oder Firma und die volle geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung.
  • Kontaktdaten, über die dich Besucher rasch erreichen: eine E-Mail-Adresse plus ein zweiter Weg wie Telefonnummer oder Webformular. Webshops sollten jedenfalls Telefonnummer und E-Mail-Adresse angeben.
  • Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammerorganisation.
  • Die Aufsichtsbehörde, wenn deine Tätigkeit beaufsichtigt wird (bei Gewerben meist die Gewerbebehörde).
  • Ein Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften samt Zugang dazu, zum Beispiel ein Link auf das Rechtsinformationssystem RIS.
  • Deine UID-Nummer, falls vorhanden.

Ein Verstoß gegen die Informationspflicht ist eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 3.000 Euro (§ 26 ECG, RIS).

UGB und GewO: je nach Rechtsform

§ 14 UGB gilt für Unternehmen im Firmenbuch, § 63 GewO für Gewerbe ohne Firmenbucheintrag, die beiden ergänzen einander. Übliche Angaben: Name bzw. Firma laut Firmenbuch, Rechtsform (nur bei eingetragenen Unternehmen), Sitz bzw. Standort der Gewerbeberechtigung, Firmenbuchnummer und -gericht. Machst du Angaben zum Gesellschaftskapital, musst du auch den Stand der Einzahlung nennen. Bei Personengesellschaften, in denen keine natürliche Person voll haftet, etwa einer GmbH & Co KG, gelten die Angaben für die KG und für die GmbH.

Mediengesetz: kleine oder große Website

Nach § 25 MedienG braucht jede Website eine Offenlegung. Laut WKO-Leitfaden stellt eine kleine Website nur das Unternehmen oder seine Produkte und Leistungen vor (ein gewöhnlicher Shop ohne redaktionelle Beiträge zählt als klein). Sie braucht Name oder Firma des Medieninhabers, den Unternehmensgegenstand und den Wohnort bzw. Sitz.

Eine große Website geht über die Unternehmensdarstellung hinaus und kann die Meinungsbildung beeinflussen, etwa durch redaktionelle Beiträge mit allgemeiner Kritik. Dann kommen die grundlegende Richtung des Mediums, die vertretungsbefugten Organe sowie die Gesellschafter mit ihren Anteilen dazu. Bleibt dein Firmenblog bei deinen eigenen Leistungen, bist du in der Regel auf der kleinen Seite. Bist du unsicher, frag die Kammer oder eine Rechtsberatung.

Wo das Impressum stehen muss

  • Leicht und direkt erreichbar: ein klar beschrifteter Link „Impressum“ im Footer jeder Seite ist die übliche Lösung.
  • Auf der eigenen Website. Ein Link auf deinen Eintrag im WKO-Firmen A-Z kann helfen, die WKO rät aber, das Impressum zusätzlich direkt auf der Seite zu veröffentlichen.
  • Die Pflichten gelten laut WKO auch auf Social-Media-Profilen und in Apps.

Die häufigsten Fehler

  • Nur Postfach oder keine Straße, obwohl eine zustellfähige Anschrift verlangt ist.
  • Fehlende Angaben wie Firmenbuchnummer, Behörde oder UID.
  • Veralteter kopierter Text, zum Beispiel ein Link auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung. Die WKO weist darauf hin, dass die ODR-Verordnung am 20. Juli 2025 aufgehoben wurde und der Hinweis entfernt werden sollte.
  • Impressum und Datenschutzerklärung vermischt. Die WKO rät zu einem eigenen, gut sichtbaren Datenschutzbereich, siehe unsere DSGVO-Checkliste.
  • Nach dem Relaunch vergessen. Prüf das Impressum bei jedem Neubau, siehe Website erstellen lassen: der Ablauf.

Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel fasst öffentlich zugängliche Informationen der Wirtschaftskammer und des Rechtsinformationssystems zusammen. Gesetze und Praxis ändern sich, und dein Fall kann Besonderheiten haben, etwa bei reglementierten Berufen. Lass dein Impressum von deiner Wirtschaftskammer oder einer Rechtsberatung prüfen. Brauchst du eine Website mit fertigen Rechtsseiten, schau auf Webdesign oder kontaktiere uns.

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Häufige Fragen

Braucht jede Website in Österreich ein Impressum?

Jede kommerzielle Website braucht die Angaben nach § 5 ECG, und jede Website, privat oder kommerziell, braucht die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz. Der Umfang hängt von deinem Fall ab.

Was ist der Unterschied zwischen Impressum und Offenlegung?

Das Impressum enthält die Unternehmensangaben nach ECG, UGB und GewO. Die Offenlegung nach dem Mediengesetz nennt, wem das Medium gehört. Beides kann gemeinsam auf einer Seite stehen.

Muss im Impressum eine Telefonnummer stehen?

Laut WKO braucht es mindestens zwei Wege für eine rasche Kontaktaufnahme, etwa E-Mail plus Telefon oder Webformular. Webshops müssen jedenfalls Telefon und E-Mail nennen.

Was droht bei einem fehlenden Impressum?

Ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 5 ECG kann mit bis zu 3.000 Euro bestraft werden. Mitbewerber können außerdem wettbewerbsrechtlich vorgehen.

Brauche ich ein Impressum auch auf Social Media?

Laut WKO gelten die Pflichten auch für Social-Media-Profile. Viele Betriebe verlinken dafür auf das Impressum ihrer Website.

Geschrieben vonChristoph SpeiserProjektleitung & Vertrieb

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